Was bedeutet das neue Heizungsgesetz für Sie und Ihre Heizanlage?

    Regelungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) - was gilt seit Januar 2024?

    Wie sieht die Förderlandschaft beim Heizungstausch aus?

    Das novellierte Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder umgangssprachlich auch als "Heizungsgesetz" bezeichnet, wurde vom Bundestag am 08.09.2023 verabschiedet und ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.

    Die Verunsicherung in Teilen der Bevölkerung ist weiterhin groß. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die neuen Regelungen und was dies für Ihren Heizungskeller bedeutet.

    Ratsuchende können das Beratungsangebot des Kreiswerke Cochem-Zell, Eigenbetrieb Klima & Energie, in Anspruch nehmen:

     

    Das Wichtigste vorab: Es geht um den Einbau neuer Heizungen!
    Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden und kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung getauscht werden muss, zum Beispiel weil diese nicht mehr repariert werden kann, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.

     

    Welche Heizungen dürfen künftig eingebaut werden?

    Grundsätzlich soll der Gebäudeeigentümer „frei wählen“ können, mit welcher Heizungsanlage er diese Vorgaben einhält, wobei der Gesetzgeber folgende Heizungsanlagen beispielhaft benannt hat:

    • Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
    • elektrisch angetriebene Wärmepumpe
    • Stromdirektheizung (auch solche mit Wasserspeicher)
    • solarthermische Anlage
    • Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
    • Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
    • Solarthermie-Hybridheizung

    Was gilt für Nicht-Wohngebäude?

    Nach § 71a GEG sind Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen und deren Heizungs- oder Klimaanlage eine Nennleistung von mehr als 290 KW haben, ab dem 01.01.2025 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -, steuerung auszurüsten, z.B. mit einer digitalen Gebäudetechnik, die den Energieverbrauch überwacht, protokolliert und analysiert, Effizienzverluste erkennt und Informationen über Effizienzverbesserungen bereitstellt.
    Außerdem muss eine Person oder ein Unternehmen benannt bzw. beauftragt werden, die kontinuierlich Energieoptimierungspotenziale analysiert und erhebt.

    Weitere FAQs sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nachzulesen unter: www.energiewechsel.de

     Zuschüsse zum Heizungstausch – Wie sieht es zukünftig mit Förderung aus?
    Parallel zum neuen GEG wurde die Förderrichtlinie "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" aktualisiert und ist seit Ende Dezember 2023 gültig. Neu sind ein Klimageschwindigkeitsbonus und der neue Einkommensbonus für selbstgenutztes Wohneigentum. Außerdem gelten höhere Förderquoten für neue Heizungen in Bestandgebäuden, sowohl für Wohngebäude (WG) als auch Nichtwohngebäude (NWG).

    Für den Heizungstausch gibt es direkte Zuschüsse zu den Investitionskosten:

    • Eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümerinnen und -eigentümern, Vermieterinnen und Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen sowie Kommunen offensteht.
    • Einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
    • Einen Klimageschwindigkeits-Bonus von zunächst 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen für selbstnutzende Eigentümer. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach wird er um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt. Ab dem 1. Januar 2029 beträgt er also 17%. Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt, deren funktionstüchtige Biomasse- oder Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen.
    • Die Boni sind kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung bis zu 70 Prozent betragen (das heißt bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz bei 70 Prozent gedeckelt).
    • Vermieterinnen und -vermieter werden ebenfalls die Grundförderung erhalten, die sie nicht über die Miete umlegen dürfen. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

    Neu ist ein Kreditangebot – zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr – für den Heizungstausch oder die Effizienzmaßnahmen. Dieses Angebot soll insbesondere in der aktuellen Hochzinsphase dabei helfen, die finanzielle Belastung durch einen Heizungstausch zeitlich zu strecken und zu verringern.

    Erhalten bleiben die bisherige Zuschussförderung energetischer Sanierungsschritte in den BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) von bis zu 20 Prozent sowie das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-Gebäudeniveau.

    Alternativ kann auch weiterhin die Möglichkeit der steuerlichen Förderung nach Einkommensteuerrecht in Anspruch genommen werden. 

    Änderung bei der Zuständigkeit und dem Start der Antragstellung:

    Die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) ist ab 2024 bei der KfW zu beantragen. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 für private Selbstnutzer:innen im Einfamilienhaus möglich sein. Ab dem 15. Februar 2024 ist eine Registrierung im Kundenportal der KfW möglich; für alle anderen Antragsberechtigten (Mehrfamilienhäuser/ Wohneigentümergemeinschaften, Vermietende, Unternehmen) gibt es einen gestaffelten Start der Antragstellung. Der konkrete Startzeitpunkt wird von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK bekanntgegeben.

    Hinweis: Die Förderung für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie für Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist wie bisher beim BAFA zu beantragen.

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